Der Förderverein

Der Vorstand: 

1. Vorsitzender
Florian Brechtel 

1.Vorsitzender@foerderverein-offheim.de

2. Vorsitzende 
Lena Wiegand

2.Vorsitender@foerderverein-offheim.de

Kassenwartin
Jennifer Osius

kassenwart@foerderverein-offheim.de

Schriftführerin
Sylvia Weimer 

kontakt@foerderverein-offheim.de

Satzung: 

Präambel

Grundlage dieser Satzung ist der Erlass des Hessischen Kultusministers vom 5. Oktober 1981 „Elternspende zur Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an öffentlichen Schulen“  (Amtsblatt 1981, S. 771 f)

  § 1 Zweck des Vereins

    • Zweck des Fördervereins der Grundschule Offheim ist die ideelle und materielle Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Grundschule Offheim im Zusammenwirken von Eltern und Schule, insbesondere durch Förderung der Erziehung und Bildung durch Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln zu deren Anschaffung der Schulträger bzw. das Land Hessen gesetzlich nicht verpflichtet ist bzw. die der Schule zugewiesenen Mittel nicht ausreichen. Darüber hinaus ist Zweck des Fördervereins der Grundschule Offheim die Beziehungen zwischen Elternhaus und Schule zu pflegen und die Interessen der Schule in der Öffentlichkeit zu vertreten.
    • Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).
    • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

   § 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

    • Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Offheim e.V“, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister„
    • Sitz des Vereins ist 65555 Limburg. Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.08. bis 31.07.

   § 3 Mitgliedschaft

    • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist,  d. h. es können auch Personen dem Verein betreten, die nicht der Schulgemeinde angehören.
    • Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines unterschriebenen Aufnahmeantrages und nur bei gleichzeitiger Erteilung einer Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag zugunsten des Fördervereines der Grundschule Offheim. Durch die Abgabe des unterschriebenen Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an. 
    • Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des  Kalenderjahres.
    • durch Tod des Mitglieds.
    • durch förmliche Ausschließung,  eines Mitgliedes aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
    • Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. 
    • Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. 

    §  4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

    • Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    • Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

    §  5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
    • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.  

    §  5a Übergangsregelung

    • Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

    §  6 Mitgliederversammlung

    • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im zweiten Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Sie beschließt insbesondere über:
      • Satzungsänderungen,
      • die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
      • die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
      • die Ausschließung eines Mitgliedes, 
      • die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vereinsvermögens.
    • die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch das Mitteilungsblatt der Stadt Limburg für den Stadtteil Offheim  „Rund um die Domstadt“ einberufen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen. 
    • Die Mitgliederversammlung entscheidet in den ihr laut Satzung zugewiesenen Fällen mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel. 
    • Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder. 
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die  in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
    • Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
    • Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10 %  der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. 

      §  7 Vorstand des Vereins

    • Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. 
    • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
    • Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.


      §  8 Mitgliedsbeiträge

      • Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich durch Einzugsermächtigung erhoben.

      §  9 Auflösung

    • Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen ( § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
    • Nach einer Auseinandersetzung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den Kreis Limburg-Weilburg als Träger der Grundschule Offheim, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Bildung und Erziehung an der Grundschule Offheim zu verwenden hat. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.